AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Isabelle Löschke Fotografie (unter A.) und gesetzlichen Pflichtinformationen für Verbraucher (unter B.)

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Für alle Verträge mit Isabelle Löschke (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Abweichenden Bedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen, es sei denn der Auftragnehmer stimmt der Geltung ausdrücklich in Schriftform zu.
(3) Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweiligen Produktbeschreibungen sowie die Preislisten der Auftragnehmer in der jeweils aktuellen Fassung.

2. Definitionen
Im Rahmen dieser AGB gelten folgende Definitionen:
(1) „Verbraucher“: Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) „Unternehmer“: Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) „Kunde“: Jeder Verbraucher oder Unternehmer, der als Auftraggeber Leistungen beim Auftragnehmer bestellt.
(4) „Bild“ bzw. „Bilder“: alle vom Auftragnehmer hergestellten oder zugekauften Lichtbilder und Lichtbildwerke unabhängig von der konkreten Gestaltungsform (z. B. Print, Digital).
(5) „Video“ bzw. „Videos“: alle vom Auftragnehmer hergestellten oder zugekauften Bewegtbilder unabhängig von der konkreten Gestaltungsform (z. B. Videos, Imagefilm, Videoausschnitt, Animationen, Standbilder aus Videos)

3. Leistungsumfang, Vertragsschluss
(1) Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem verbindlichen Angebot des Auftragnehmers (inkl. Leistungsbeschreibung), der jeweiligen Produktbeschreibung an den Kunden sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit kein verbindliches Angebot des Auftragnehmers vorliegt, richtet sich der Leistungsumfang nach der Anfrage des Kunden sowie der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(2) An das verbindliche Angebot des Auftragnehmers hält sich dieser vier Werktage gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit vom Kunden angenommen werden.
(3) Ein Vertrag kommt durch Annahme des verbindlichen Angebots durch den Kunden zustande, indem er innerhalb der Frist des Absatzes (2) an den Auftragnehmer die Annahme des Vertrags erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer zugeht.
(4) Kostenvoranschläge des Auftragnehmers stellen unverbindliche Aufwandsschätzungen dar. Vertraglich maßgeblich ist der geschlossene Vertrag.
(5) Änderungen, Erweiterungen und Zusätze gegenüber des vorgenannt definierten Leistungsumfangs werden vom Auftragnehmer nur geschuldet, soweit diese vorher in Textform vereinbart wurden.
(6) Leistungen aus den Bereichen Video, Foto werden inklusive zwei Korrekturphasen angeboten und erbracht. Weitere Korrekturphasen sind nach Ziffer Nr. 7 (5) zu vergüten.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen oder die Gesamtleistung durch geeignete Dritte erbringen zu lassen. Dem Auftragnehmer steht insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich Auswahl und Beauftragungsumfang des Dritten zu.
(8) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden keine Rechtsberatung hinsichtlich der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme, d.h. insbesondere die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten, die der Auftragnehmer dem Kunden zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Kunde im Zweifel selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

4. Nutzungsrechte, Urhebernennung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung das für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderliche einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für den eigenen geschäftlichen Gebrauch in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen beim Auftragnehmer.
(3) Die Entwürfe, Darstellungsformen sowie die Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, es sei denn es steht eine zwingende Rechtsvorschrift oder Rechtsprechung entgegen. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte oder eine andere Nutzung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Hiervon umfasst sind auch Konzern- und Tochterunternehmen.
(5) Die zwingenden Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Urheberbenennung in üblicher Form gem. § 13 UrhG.
(6) Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Urheberbenennung nach Absatz (5) zu erfolgen
(a) bei Fotos im Internet und Social-Media: durch den Zusatz „Isabelle Löschke Fotografie“ im Impressum;
(b) bei Fotos im Printbereich: durch den Zusatz „Isabelle Löschke Fotografie“ direkt unter dem Foto;
(c) bei Videos: durch den Zusatz „Isabelle Löschke Fotografie“ im Impressum, soweit technisch möglich;

5. Pflichten des Kunden
5.1 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat hinsichtlich aller Vertragsdaten vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(2) Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der durch den Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sowie deren Qualität auch entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig ist. Daher ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen und die in seiner Betriebs- und Risikosphäre liegenden, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen kostenfrei zur Verfügung.
(4) Der Kunde wird notwendige Daten, insbesondere einzupflegende Inhalte zeitnah und in digitaler Form zur Verfügung stellen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
(a) Logos sind als Vektordatei (EPS, PDF oder hochauflösendes PNG) zu liefern;
(b) Bilder sind digital in einer Auflösung von mindestens 300ppi per Datenübertragung oder mobilen Datenträger zu liefern und, soweit erforderlich, thematisch zu sortieren;
(c) Videos sind digital in einer Auflösung von mindestens 1080p / 25fps per Datenübertragung oder mobilen Datenträger zu liefern;
(d) Texte sind digital in den Formaten bearbeitbares PDF, Word oder Pages zu liefern.
(5) Soweit der Auftragnehmer dem Kunden Entwürfe oder Textversionen unter Angabe einer angemessenen Frist, die grundsätzlich fünf Werktage beträgt, zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und Textversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit der Kunde keine Korrekturen wünscht. Solche Korrekturwünsche sind in Textform an den Auftragnehmer zu richten.
(6) Der Kunde hat sämtliche rechtlichen Belange (insbesondere berufs-, datenschutz-, marken-, namens- persönlichkeits-, urheberrechtliche Fragen) vor Erteilung des Auftrags in eigener Verantwortung zu klären. Soweit der Kunde Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer Auftragnehmerleistung hat, hat er diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Kunde hat hinsichtlich der abzulichtenden Personen in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass er über die notwendigen Bildrechte für die geplante Verwendung der Aufnahmen verfügt. Dies gilt auch hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher Pflichten aus Datenschutzgesetzen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der abgelichteten Personen.
(8) Setzt der Kunde eigene Geräte oder Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, zur Ausführung der Vertragsleistungen ein, hat er diese ausreichend gegen Beschädigungen und Verlust für die Dauer des Einsatzes zu versichern.

5.2 Pflicht auf Rechteeinräumung
(1) Der Kunde räumt dem Auftragnehmer im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang unwiderruflich das einfache, übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Inhalten ein.
(2) Die Rechteeinräumung nach Absatz (1) bezieht sich auf alle bereits bekannten wie auch künftigen Nutzungsarten.
(3) Der Kunde hat dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sind (Fotos, Bilder, Zeichnungen, Grafiken, Texte, etc.), frei von Rechten Dritten zu liefern und sicherzustellen, dass die vertragsgemäße Nutzung nicht in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter eingreift oder bei der Lieferung in schriftlicher Form auf die Rechte Dritter hinzuweisen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in sämtlichen multimedialen Ausprägungen zu veröffentlichen bzw. Dritten zugänglich zu machen sowie mit anderen Werken zu verbinden.
(5) Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen des Auftragnehmers bekannt (z. B. durch Abmahnungen Dritter), so wird er den Auftragnehmer unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

5.3 Abnahmepflichten des Kunden
(1) Sofern die Auftragnehmer die Herstellung eines Werkes schuldet, ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet.
(2) Wenn der Auftragnehmer dem Kunden die Fertigstellung des Werks anzeigt und eine angemessene Frist zur Abnahme setzt, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht erklärt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.
(3) Als Mitteilung der Fertigstellung des Werks gilt spätestens die Übersendung der Schlussrechnung.
(4) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Schlussrechnung vorbehaltlos zahlt.
(5) Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Kunde das fertig gestellt Werk oder Teile davon im Produktiveinsatz verwendet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) Die Verweigerung der Abnahme ist schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.
(7) In der Abnahmeverweigerung müssen die Gründe, weshalb die Abnahme verweigert wird, so genau beschrieben werden, dass es dem Auftragnehmer möglich ist den Mangel aufzufinden und diesen ggf. beheben zu können.

6. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Sämtliche genannten Bereitstellungszeitpunkte, Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von
a. Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b. verspätete Anlieferung von Inhalten oder Informationen durch den Kunden
c. Verzögerung bei der Bezahlung des Vorschusses
oder
d. vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
(3) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

7. Preise, Zahlung, Vorschuss
(1) Es gelten die jeweiligen Angebotspreise des Auftragnehmers. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Für jeweils 15 Minuten Aufwand werden ¼ des vereinbarten Stundensatzes aus dem Angebot des Auftragnehmers bzw. der jeweils aktuellen Preisliste berechnet.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Nebenleistungen (Absatz 3), Reisekosten (Absatz 4) sowie ggf. Zusatzleistungen (Absatz 5). Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, da der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist.
(3) Lizenzen, Genehmigung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit diese nicht im Angebot des Auftragnehmers enthalten sind.
(4) Reisekosten und Spesen für Reisen, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich oder vom Kunden genehmigt sind, werden dem Auftragnehmer vom Kunden nach aktueller Preisliste erstattet.
(5) Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert nach Angebot bzw. aktueller Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a. von Entwurfsänderungen sowie dem Anfertigen zusätzlicher Entwürfe auf Wunsch des Kunden über die erste Korrekturphase hinaus,
b. des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
c. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
d. in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen
e. außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen auf ausdrücklichen Wunsch den Kunden
f. Wiederholung oder nicht unerhebliche Verzögerung von Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden.
(6) Der Mehraufwand wird dem Kunden vorher angezeigt.
(7) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zum Zwecke der Anpassung an die Belange des Kunden kann der Auftragnehmer dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel dann vor, wenn das nach den Vorgaben des Kunden erstellte Grundkonzept nicht mehr Gegenstand des Änderungswunsches ist, sondern die Änderungen so umfangreich sind, dass ein neues Grundkonzept erstellt werden muss. Einer wesentlichen Änderung steht es gleich, wenn für eine Änderung eine vorherige umfangreiche Prüfung erforderlich ist, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Der Auftragnehmer hat den Kunden auf eine Erhöhung des Preises gegenüber dem im Angebot ausgeschriebenen Preis vorher anzuzeigen.
(8) Bei Werk- und Werklieferungsverträgen ist die Vergütung mit Abnahme und Zugang der Rechnung fällig. Bei sonstigen Verträgen ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung fällig. Verzug tritt 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt einen angemessenen Vorschuss auf die Gesamtschlussrechnung zu verlangen. Als angemessen gelten 50% der Eigenleistungen der Auftragnehmer und 100% der Fremdleistungen.

8. Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Auftragnehmerleistungen mit seinem Logo und einem Hinweis auf den Ersteller in angemessener und den Gesamteindruck nicht störender Größe zu versehen. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Urheberkennzeichnungen unverändert übernehmen.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Vervielfältigungen der erbrachten Leistungen wie Fotos, Videos und Sounds, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu eigenen geschäftlichen Zwecken als Referenznachweis in allen Medien zu verwenden. Der Kunden erklärt hierzu seine Einwilligung.

9. Rechtliche Unbedenklichkeit
Das Risiko, dass Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts, des Geschmacksmusterrechts oder spezieller Werbegesetze verstoßen, trägt der Kunde. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, alle Werbemaßnahmen vorher mit dem Kunden abzustimmen und ihn auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit sie ihm bekannt sind oder bei der Vorbereitung bekannt werden.

10. Freistellungsanspruch
(1) Sollten Dritte den Auftragnehmer wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus der veröffentlichten Auftragnehmerleistung resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Auftragnehmer von jeglicher Haftung freizustellen und den Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(2) Zur Verpflichtung der Kostenerstattung gehören auch die Kosten einer Rechtsberatung und Rechtsverfolgung.
(3) Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.

11. Gewährleistung und Haftung bei Unternehmern als Kunden
11.1 Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Werkverträgen
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer im Falle der Herstellung eines Werks verjähren innerhalb von einem Jahr ab der Abnahme des Werks durch den Kunden oder einem die Abnahme gleichstehenden Ereignis, soweit nicht ein Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt.
(2) Die Ziffern Nr. 11.3 Absatz (1) und (2) gelten entsprechend.
(3) Der Kunde hat offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, binnen zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich beim Auftragnehmer zu rügen. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
(4) Mängel, die nicht offensichtlich sind, hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen schriftlich beim Auftragnehmer zu rügen. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
(5) Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.
(6) Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB bleibt unberührt. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche in Schriftform dem Auftragnehmer gegenüber geltend zu machen.
(7) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(8) Im Falle des Einsatzes von auftragnehmerfremden Geräten (Equipment), welches auf Wunsch des Kunden eingesetzt wird, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Schäden oder Verlust.
(9) Vorstehende Haftungserleichterungen gelten nicht:
• für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
• für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;
• im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
• Im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
• Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels;
• soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
• im Falle von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;
• bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

11.3 Gewährleistung und Haftung im Anwendungsbereich von Beratungs- und Dienstverträgen
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte, die Leistungen oder das Unternehmen des Kunden. Werden dem Kunden die für die Werbemaßnahmen vorgesehenen Vorlagen zur Freigabe oder Genehmigung vorgelegt, übernimmt der Kunde mit der Freigabe bzw. mit Erteilung der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
(2) Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
(3) Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.
(4) Der Auftragnehmer und/oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden des Auftragnehmers wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden Ereignisses entspricht.
(5) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt.
(6) Als Dienstleister haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen des Anbieters oder anderer Dritter entstehen.

12. Gewährleistung und Haftung bei Verbrauchern als Kunden
Die Gewährleistung für Mängel sowie die Haftung der Auftragnehmer richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Stornokosten
(1) Soweit nicht anders vereinbart, können verbindlich gebuchte Film- und Fototage kostenfrei bis sechs Tage vor dem Termin abgesagt und/oder verschoben werden.
(2) Erfolgt die Absage oder die Verschiebung zwischen fünf bis vier Tage vor dem Termin, hat der Kunde als pauschalisierten Schadensersatz 25% der Aufwendungen des Film- und Fototages zu erstatten, sofern nicht der Auftragnehmer für die Absage oder die Verschiebung verantwortlich ist.
(3) Erfolgt die Absage oder die Verschiebung drei oder weniger Tage vor dem Termin, hat der Kunde als pauschalisierten Schadensersatz 50% der Aufwendungen des Film- und Fototages zu erstatten, sofern nicht der Auftragnehmer für die Absage oder die Verschiebung verantwortlich ist.
(4) Dem Kunden bleibt nachgelassen zu beweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Ziffer Nr. 16.2 bleibt unberührt.

13. Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher
(1) Das Widerrufsrecht für Verbraucher erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
(2) Das Widerrufsrecht für Verbraucher erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
(3) Das Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bei einem Vertrag zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

14. Eigentum, Herausgabe von Daten
(1) An Entwürfen, Reinzeichnungen, Datenträgern, Dateien und Daten werden dem Kunden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten an den Kunden herauszugeben, soweit er nicht als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO handelt. Hat der Auftragnehmer dem Kunden Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.

15. Datenschutz
Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung). Nähere Einzelheiten befinden sich in seiner Datenschutzinformation.

16. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.
(2) Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. In jedem Fall als vertraulich zu behandelnden Informationen gelten die Angebotsinhalte und -preise.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz (1) entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
• ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
• der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren,
• der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
(4) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
(5) Diese Verpflichtung besteht auch über das Vertragsende hinaus.
(6) Die Auftragnehmer weist darauf hin, dass für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist.

17.1 Laufzeit und Kündigung
(1) Soweit Laufzeitverträge mit dem Kunden vereinbart werden, beginnt der Vertrag mit Vertragsschluss auf unbestimmte Zeit zu laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers bzw. aus der Produktbeschreibung.
(3) Der Kunde hat die Kündigung in Schriftform dem Auftragnehmer gegenüber zu erklären.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. Beide Parteien sind zu einer solchen fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Vertragsverstoß zu vertreten hat, für den sie unter Fristsetzung erfolglos in Textform abgemahnt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– über das Vermögen der anderen Partei Insolvenzantrag gestellt ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, es sei denn, eine Auswirkung auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen.
– der Kunde seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft trotz Mahnung nicht nachkommt.
– der Kunde seiner Verpflichtung zur Vorschusszahlung trotz Mahnung nicht nachkommt.

17.2 Kündigung von Werkverträgen
(1) Die Parteien sind bei einem Werkvertrag nach den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen zur Kündigung berechtigt.
(2) Bei einer ordentlichen Kündigung des Kunden nach § 648 BGB wird abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Auftragnehmer 20% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart hat.

17.3 Laufzeit und Kündigung von Rahmen- bzw. Dienstverträgen
(1) Die Laufzeit eines Dienstvertrags ergibt sich aus der Produktbeschreibung hierzu.
(2) Die Kündigungsmöglichkeit der Parteien bei Rahmen- bzw. Dienstverträgen ergibt sich aus dem separaten Rahmenvertrag oder der Produktbeschreibung.

18. Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn die Leistung oder Teilleistung im Vertrag unmöglich gemacht wird, weil ein von außen kommendes, von keiner Partei beherrschbares Ereignis vorliegt, das von niemandem im Rahmen der zuzumutenden Sorgfalt abgewendet werden konnte.
(2) Als höhere Gewalt werden insbesondere folgende Ereignisse angesehen:
• Überschwemmungen;
• Erdbeben;
• Naturkatastrophen;
• Sturm;
• Hurrikan;
• Feuer;
• Kriege und Bürgerkriege;
• Revolutionen;
• Embargos und Boykottaufrufe
• Pandemien

19. Änderungsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, es ist für den Kunden nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wird den Kunden über Änderungen des Vertrags rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung den neuen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen. Der Auftragnehmer wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
(2) Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern,
(a) wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist;
(b) wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben wesentliche Auswirkungen für den Kunden;
(c) soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Übereinstimmung der Vertragsbestimmungen mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;
(d) soweit der Auftragnehmer damit einem gegen ihn gerichtetes Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; oder
(e) soweit der Auftragnehmer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den Geschäftsbedingungen bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert.
(3) Der Auftragnehmer wird über solche Änderungen der Geschäftsbedingungen in Textform informieren.
(4) Handelt der Kunde als Verbraucher, findet die vorgenannte Zustimmungsfiktion keine Anwendung
a) bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen;
b) bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbare Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind;
c) bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen;
d) bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Auftragnehmer verschieben würden.

20. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

22. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist sein Geschäftssitz.
(3) Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

Stand: März 2022

B. Gesetzlichen Pflichtinformationen für Verbraucher

1. Informationen über die Identität des Auftragnehmers
Isabelle Löschke, Löhstraße 20, 57578 Elkenroth
Telefon: +49 171 699 97 73
E-Mail-Adresse: hello@isabelleloeschke.de
Die vollständigen Impressumangaben finden Sie unter:
www.isabelleloeschke.de/impressum

2. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
Informationen hierüber erhalten Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Kosten werden dem Kunden in einem Angebot zusammengestellt. Der Auftragnehmer liefert nur an Kunden mit Wohnsitz in Deutschland.

3. Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, Kundendienstleistungen
Der Auftragnehmer bietet einen Kundenservice an über die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse:
hello@isabelleloeschke.de

4. Mängelhaftungsrecht
Der Auftragnehmer haftet im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern die AGB keine abweichenden Bestimmungen vorsehen (Ziffer 11).

5. Gibt es ein Widerrufsrecht für Verbraucher?
Über ein bestehendes Widerrufsrecht, die Bedingungen und Fristen hierfür, sowie das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts wird in unserem Angebot informiert. Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist in den Fällen der Ziffer 13 unserer AGB ausgeschlossen. Sie erhalten die Belehrung über das Widerrufsrecht per E-Mail.

6. Gibt es Kosten für den Vertragsabschluss?
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Auftragnehmer entstehen keine separaten Kosten bis auf die Telekommunikationskosten (insbesondere Telefon-, Telefaxkosten, Kosten des Aufbaus einer Internetverbindung), die im Verantwortungsbereich des Verbrauchers liegen.

7. Welchen Verhaltenskodizies unterliegt der Unternehmer?
Der Auftragnehmer unterliegt keinen spezielle Verhaltenskodizies.

8. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer solchen Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

9. Wann wird meine Bestellung verbindlich?
Der Auftragnehmer wird Ihnen ein Angebot in Textform unterbreiten. Wenn Sie auf Basis dieses Angebots dem Unternehmer antworten, dass Sie die dort beschriebenen Leistungen beauftragen möchten, ist Ihre Bestellung verbindlich. Mit Zugang Ihrer Erklärung beim Auftragnehmer ist der Vertrag verbindlich geschlossen.

10. Wird der Vertragstext gespeichert?
Der Auftragnehmer speichert den Vertragstext. Die Bestelldaten und die AGB werden Ihnen per E-Mail zugesendet. Die AGB können Sie hier einsehen, ausdrucken und speichern.